Weitere Informationen zur Kath. Kindertagesstätte St. Johannes
Elternbeiträge
Beitrag für Kinder ab drei Jahren
4-5 Stunden | 59€ |
5-6 Stunden | 64€ |
6-7 Stunden | 69€ |
Mit Wirkung ab dem 1, April 2019 werden die Elternbeiträge für Kindergartenkinder bezuschusst. Der Beitragszuschuss von 100,-- € wird mit einer Stichtagsregelung an das Kindergartenjahr gekoppelt. Er gilt ab dem 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind drei Jahre alt wird und wird bis zur Einschulung gezahlt. Einschulung ist dabei der tatsächliche Beginn des Schulbesuches.
Da unser Kindergartenbeitrag bei allen Buchungskategorien unter 100,-- € liegt, führt der Beitragszuschuss zu faktischer Beitragsfreiheit im Kindergarten.
Beitrag für Kinder unter drei Jahren /Kinderkrippe Krippenbeitrag
2 - 3 Std. täglich | 98,00 € |
3 - 4 Std. | 108,00 € |
4 – 5 Std. | 118,00 € |
5 – 6 Std. | 128,00 € |
6 – 7 Std. | 138,00 € |
Seit 1. Januar 2020 gibt es das bayerische Krippengeld.
Vom bayerischen Krippengeld profitieren Eltern mit Kindern ab dem zweiten Lebensjahr. Das Krippengeld knüpft an den Besuch einer nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) geförderten Kindertagesbetreuung an. Das Krippengeld wird bis zum 31. August des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, gezahlt.
Mit dem Krippengeld werden Elternbeiträge bis zu 100 Euro pro Monat erstattet, die tatsächlich von den Eltern (und nicht bspw. dem Jugendamt über die wirtschaftliche Jugendhilfe) getragen werden.
Der Beitrag wird in 12 Monatsraten jeweils am 15. eines Monats vom Konto der Eltern abgebucht.
Schulkinder
1 – 2 Stunden Betreuung täglich bzw. 5 – 10 Std. pro Woche |
25,00 € |
2 – 3 Stunden Betreuung täglich bzw. 10 – 15 Std. pro Woche |
30,00 € |
Zusätzliche Buchungsstunden von Schulkindern in den Ferien werden am Ende des Kita-Jahres gesondert abgerechnet:
- bis zu 15 Tage Betreuung in den Ferien im Jahr:
ein Kiga-Monatsbeitrag entsprechend der Buchungskategorie
- ab 16 Tage Betreuung in den Ferien im Jahr:
zwei Kiga-Monatsbeiträge entsprechend der Buchungskategorie
Das Angebot der Betreuung in den Ferien besteht für alle Schulkinder, die während des KitaJahres bei uns angemeldet sind.
Elternbeirat
Eine gute Zusammenarbeit mit allen Eltern zum Wohl der uns anvertrauten Kinder ist uns ein großes Anliegen. Bitte wenden Sie sich mit allen Fragen, Wünschen und Vorschlägen jederzeit gerne an uns.
Aufnahmebedingungen
Die Anmeldung erfolgt an dafür vorgesehenen Tagen jeweils im Frühjahr für das darauffolgende Kindergartenjahr und wird rechtzeitig in der Presse bekannt gegeben. Zur Anmeldung sollen die Erziehungsberechtigten persönlich im Kindergarten vorsprechen.
Sie gilt grundsätzlich für das ganze Kindergartenjahr und verlängert sich automatisch bis zur Einschulung. Falls freie Plätze vorhanden, werden auch während des Jahres Kinder aufgenommen.
Es werden jährliche Befragungen der Eltern zur Öffnungszeit, sowie zu Wünschen und Vorschlägen vorgenommen.
Versicherungsschutz
Die Kinder sind nach § 539 Abs.1 Nr. 14 RVO bei Unfällen
- auf dem direkten Weg zum und vom Kindergarten
- beim Aufenthalt im Kindergarten
- während Veranstaltungen des Kindergartens außerhalb
- seines Grundstücks (Feste, Ausflüge)
- sowie bei den Schnuppertagen
- versichert
Schließzeiten - Ferien
Die entsprechenden Zeiten, in denen der Kindergarten geschlossen bleibt, werden zu Beginn eines jeden Kindergartenjahres schriftlich bekannt gegeben.
Kündigung
- durch die Erziehungsberechtigten:
Während des Kindergartenjahres ist eine Kündigung durch Erziehungsberechtigte nur aus wichtigem Grund (z.B. Wegzug) zum Monatsende unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen zulässig.
Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn ein Kind im Anschluss an das Kindergartenjahr eingeschult wird. Für die letzten beiden Monate des Kindergartenjahres vor Übertritt in die Schule ist eine Kündigung nicht zulässig.
- durch den Kindergarten:
Der Träger der Einrichtung kann das Vertragsverhältnis mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen.
Kündigungsgründe können z.B. sein, wenn das Kind unentschuldigt über einen längeren Zeitraum fehlt oder wegen wiederholter Nichtbeachtung der in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten der Eltern trotz schriftlicher Abmahnung bzw. wenn eine Zusammenarbeit mit dem pädagogischen Personal nicht mehr möglich erscheint oder aber, wenn eine sinnvolle pädagogische Förderung des Kinder nicht mehr gewährleistet werden kann – z.B. wenn das Kind einer besonderen Förderung bedarf, die im Kindergarten nicht geleistet werden kann.
Unsere Konzeption kann im Kindergarten von allen Eltern eingesehen werden.